Aufteilung des Ehevermögens

Wird die Ehe geschieden, so sind das eheliche Vermögen und die ehelichen Ersparnisse unter die Ehegatten aufzuteilen. Bei der Aufteilung sind die Schulden, die mit dem Ehevermögen in einem Zusammenhang stehen, mit zuberücksichtigen und ebenfalls aufzuteilen.

 

beratung und Vertretung

Wir beraten und unterstützen Sie während eines Scheidungsverfahrens oder bei der Vorbereitung einer einvernehmlichen Scheidung.

Kommt keine einvernehmliche Scheidung zustande, begleiten wir Sie im Aufteilungsverfahren vor Gericht und stellen die notwendigen Anträge.

Um Ihre Ansprüche zu berechnen, erheben wir mit Ihnen gemeinsam die Vermögenswerte. Besteht Uneinigkeit über den Wert des Vermögens, beispielweise einer Liegenschaft, kann ein Gutachter hinzugezogen werden.

 

Kostenlose Erstberatung

Für ein kostenloses Erstgespräch nach Terminvereinbarung erreichen Sie uns telefonisch Montag - Freitag von 9:00 bis 12:00 Uhr unter 0316/84 84 48 oder per E-mail an kanzlei@flick.at

 

DIE AUFTEILUNGSMASSE

Das Gesetz spricht spricht vom "ehelichen Gebrauchsvermögen" und den "ehelichen Ersparnissen", die es aufzuteilen gilt.

Eheliches Gebrauchsvermögen sind alle beweglichen oder unbeweglichen Sachen (Fahrzeuge, Liegenschaften, etc.), die während aufrechter Ehe von beiden Ehegatten angeschafft wurden. 

Eheliche Ersparnisse sind Wertanlagen, gleich welcher Art, die die Ehegatten während aufrechter Ehe angespart haben. Aufgeteilt werden aber auch die ehelichen Schulden.

 

WAS NICHT DER AUFTEILUNG UNTERLIEGT

Vermögen, das ein Ehegatte schon besaß, bevor die Ehe geschlossen wurde, wird bei einer Scheidung nicht aufgeteilt. Ebensowenig eine Erbschaft oder geschenkte Vermögenswerte.

 

Zu berücksichtigen ist allerdings, dass eine mögliche Wertsteigerung, die etwa durch eine gemeinsam finanzierte Renovierung einer eigentlich nicht aufteilungsfähigen Liegenschaft eingetreteten ist, sehr wohl der Aufteilung unterliegt.

Unternehmen werden ebenfalls nicht aufgeteilt.


DIE AUFTEILUNG BEI DER EINVERNEHMLICHEN SCHEIDUNG

Sind sich die Ehegatten über die bevorstehende Trennung einig und ist beabsichtigt, eine einvernehmliche Scheidung nach § 55a Ehegesetz bei Gericht zu beantragen, müssen die Scheidungfolgen, insbesondere die Vermögensaufteilung, dem Gericht schriftlich dargelegt werden. Auf Basis dieser Scheidungsvereinbarung fasst der Scheidungsrichter den Scheidungsbeschluss.

Wie Sie die Aufteilung vornehmen bleibt dabei Ihnen überlassen. Sie schließen bei der einvernehmlichen Scheidung untereinander einen Vertrag, dessen Inhalt sie selbst bestimmen können.

 

DAS GERICHTLICHE (STREITIGE) AUFTEILUNGSVERFAHREN

Ist eine einvernehmliche Scheidung nicht möglich und endet ein Scheidungsverfahren mit einem Scheidungsurteil, müssen die Ehegatten binnen einer Frist von 1 Jahr ab dem Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils einen Aufteilungsantrag bei Gericht einbringen.

Das Gericht hat alle berücksichtigungswürdigen Umstände, die zum Vermögenserwerb geführt haben zu erforschen und darauf basierend die Aufteilung auszusprechen.

Erhält ein Ehegatte etwa eine Liegenschaft zugesprochen, hat das Gericht gleichzeitig festzulegen, ob und in welcher Höhe der andere Ehegatte eine Ausgleichzahlung bekommt.

 Nach Ablauf der Ein-Jahres-Frist ist es jedoch nicht mehr möglich, eine gerichtliche Aufteilung zu beantragen.