Die Scheidungsklage

Im Gegensatz zu einer einvernehmlichen Scheidung, bei der beide Ehegatten gemeinsam die Scheidung durch das Gericht beantragen, wünscht bei der sogenannten streitigen Scheidung meist nur einer der Ehepartner eine Trennung und erhebt gegen den anderen eine Scheidungsklage.

 

Wann kann eine Scheidungsklage erhoben werden?

Die Voraussetzungen unter denen die Scheidung begehrt werden kann, ergeben sich aus dem Ehegesetz.

Die streitige Scheidung ist an die im Gesetz angeführten Scheidungsgründe gebunden. Das bedeutet, dass ohne dem Vorliegen eines solchen Scheidungsgrundes nur eine einvernehmliche Scheidung möglich ist. Als Scheidungsgrund wird ein Verhalten eines Ehegatten bezeichnet, das zur Zerrüttung der Ehe führte. Einige diese Scheidungsgründe müssen mit Verschulden eines Ehepartners begangen worden sein. Andere hingegen berechtigen unabhängig von einem Verschulden, eine Scheidungsklage zu erheben.

 

Scheidung wegen Verschuldens:

Eine Scheidung kann begehrt werden, wenn ein Ehegatte durch eine schwere Eheverfehlung oder durch ein "ehrloses oder unsittliches" Verhalten die Ehe unwiederbringlich zerrüttet hat.

 

Scheidung ohne ein Verschulden:

Auflösung der häuslichen Gemeinschaft

Ein Ehegatte kann eine Scheidungsklage erheben, wenn die häusliche Gemeinschaft seit zumindest 3 Jahre nicht mehr besteht und die Ehe als unheilbar zerrüttet betrachtet wird, die Ehe nicht mehr zu retten ist und keine wichtigen Interessen des beklagten Ehegatten, der die Zerrüttung der Ehe nicht verschuldet hat, nicht entgegen stehen. Wenn die Trennung aber bereits seit 6 Jahren gegeben ist, muss das Gericht einer Scheidungsklage aber jedenfalls stattgeben.

 

Scheidung aus "anderen Gründen"

Das Ehegesetz zählt Gründe auf, die zur Erhebung einer Scheidungsklage berechtigen. Dazu zählen eine Geisteskrankheit oder ein auf eine geistige Störung beruhendes, ehezerstörerisches Verhalten und die Erkramkung an einer schweren ekelerregenden oder ansteckenden Krankheit.

Die Ehe darf in diesen Fällen aber dann nicht geschieden werden, wenn die Auflösung der Ehe den anderen Ehegatten außergewöhnlich hart treffen würde. Das Gesetz spricht von einer sittlichen Rechtfertigung des Scheidungsbegehrens, die vom Scheidungsrichter zu prüfen ist.

 

Das Scheidungsverfahren:

Im Gegensatz zu einer einvernehmlichen Scheidung, bei der beide Ehegatten gemeinsam die Scheidung beantragen, wird das Scheidungsverfahren durch das Überreichen einer Scheidungsklage bei Gericht eingeleitet. Zuständig ist jenes Bezirksgericht, in dessen Sprengel die Ehegatten ihren letzten gemeinsamen Ehewohnsitz hatten. In der Scheidungsklage sind die Scheidungsgründe kurz darzulegen und wird die Auflösung der Ehe durch ein richterliches Urteil beantragt.

Der beklagte Ehegatte erhält die Scheidungsklage vom Gericht eingeschrieben zugestellt. Gleichzeitig werden beide Ehegatten zu einem Scheidungstermin vor Gericht geladen und aufgefordert, dazu persönlich zu erscheinen. Auch wenn der beklagte Ehegatte nicht erscheint, kann das Gericht die Scheidung aussprechen.

 

In der Scheidungsverhandlung besteht für die Ehegatten die Möglichkeit, sich auf die Scheidungsfolgen einvernehmlich zu einigen und gemeinsam die Scheidung zu beantragen. Das streitige Scheidungsverfahren wird dann in eine einvernehmliche Scheidung „umgewandelt“.

Kommt es zu keiner Einigung, hat das Gericht zu überprüfen, ob die Scheidungsgründe tatsächlich vorliegen und wen das Verschulden an der Zerrüttung der Ehe trifft. Möglich ist auch, dass das Gericht zu dem Schluss gelangt, dass beide Ehegatten ein gleichteiliges Verschulden trifft.

Die Klärung der Verschuldensfrage ist insbesondere für einen möglichen Ehegattenunterhalt von Bedeutung.

Wurden die Scheidungsgründe vom Gericht festgestellt, wird das Scheidungsurteil ausgesprochen. Mit der Zustellung des Scheidungsurteiles an die Ehepartner gilt die Scheidung als aufgelöst, wenn dagegen keine Berufung erhoben wird.