Auflösung der eingetragenen Partnerschaft

Auflösungsklage

Ein eingetragener Partner kann mit Klage die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft begehren, wenn der andere Teil durch eine schwere Verfehlung die eingetragene Partnerschaft schuldhaft zerrüttet hat. Die Voraussetzungen sind gleich wie bei der Ehescheidung. Die Auflösungsklage ist daher die Scheidungsklage der eingetragenen Partner.

 

Auflösungsgründe

Eine schwere Verfehlung liegt insbesondere vor, wenn ein Partner dem anderen körperliche Gewalt oder schweres seelisches Leid zugefügt hat. Wer selbst dem anderen Gegenüber eine Verfehlung begangen hat, kann die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft allerdings nicht begehren.

Das Gesetz sieht folgende Trennungsgründe vor:

Ein eingetragener Partner kann mit Klage die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft begehren, wenn

  • die eingetragene Partnerschaft infolge eines Verhaltens des anderen, das nicht als schuldhafte Verfehlung betrachtet werden kann, weil es auf einer geistigen Störung beruht, so tief zerrüttet ist, dass die Wiederherstellung  der Lebensgemeinschaft nicht erwartet werden kann,
  • der andere geisteskrank ist, die Krankheit einen solchen Grad erreicht hat, dass die geistige Gemeinschaft zwischen den beiden aufgehoben ist,  oder
  • der andere an einer schweren ansteckenden oder ekelerregenden Krankheit leidet und deren Heilung oder die Beseitigung der Ansteckungsgefahr in absehbarer Zeit nicht erwartet werden kann.

 

Auflösung wegen längerer Trennung

Ist die häusliche Gemeinschaft der eingetragenen Partner seit drei Jahren aufgehoben, so kann jeder Partner der eingetragenen Partnerschaft deren Auflösung mit Klage begehren. Dem Begehren ist jedenfalls stattzugeben.

Der Klage darf dann nicht aufgelöst werden, wenn das Auflösungsbegehren sittlich nicht gerechtfertigt ist. Dies ist in der Regel dann anzunehmen, wenn die Auflösung den anderen außergewöhnlich hart träfe.

 

Einvernehmliche Trennung

Ist die Lebensgemeinschaft der eingetragenen Partner seit mindestens einem halben Jahr aufgehoben und besteht zwischen ihnen Einvernehmen über die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, so können sie die Auflösung gemeinsam beantragen. Dies entspricht der einvernehmlichen Scheidung von Ehegatten.

Die eingetragene Partnerschaft darf nur aufgelöst werden, wenn beide eine schriftliche Vereinbarung über ihre unterhaltsrechtlichen Beziehungen und die gesetzlichen vermögensrechtlichen Ansprüche im Verhältnis zueinander vor Gericht schließen.