Ehegattenunterhalt nach der Scheidung

Die Frage, ob ein nachehelicher Unterhalt zu bezahlen ist oder nicht, stellt eines der wichtigsten Themen bei einer Scheidung dar. Um kaum etwas anderes wird so unerbittlich gestritten.

 

Wann ist Unterhalt zu bezahlen:

Es besteht nur bei einem alleinigen oder zumindest überwiegenden Verschulden des einen Ehegatten an der Scheidung ein Unterhaltsanspruch für den anderen. Nun gilt grundsätzlich, dass zum Streiten immer zwei gehören. Einen alleine trifft daher nur in wenigen Fällen die Alleinschuld. Bei einem sogenannten gleichteiligen Verschulden ist in der Regel aber kein Unterhalt zu bezahlen.

Oft werden in Unkenntnis der wahren Rechtslage voreilig Unterhaltsvereinbarungen geschlossen. Eine einmal getroffene Unterhaltsregelung kann man später kaum mehr abändern.

Deshalb ist es wichtig, sich von Beginn an gut und richtig beraten zu lassen und die Hilfe eines Spezialisten in diesem Rechtsgebiet in Anspruch zu nehmen.

 

Beratung im Unterhaltsrecht

Wir erheben mit Ihnen gemeinsam den Sachverhalt, der zur Scheidung führte und prüfen diesen hinsichtlich des Verschuldens, gemessen an der derzeit geltenden Rechtsprechung.


Werden Unterhaltsansprüche zu unrecht erhoben oder abgelehent, übernehmen wir deren Bestreitung oder gerichtliche Durchsetzung.

Unser Bemühen ist stets auf eine einvernehmliche Scheidung gerichtet, um Zeit, Nerven und letztlich Geld für Sie zu sparen.

Kommt eine Scheidung im Einvernehmen wider Erwartens nicht zustande, vertreten wir Sie im gerichtlichen Scheidungsverfahren, um die Ansprüche geltend zu machen.

Ist die Unterhaltsfrage somit geklärt, können die Vergleichsgespräche (Aufteilung, Obsorge, etc.) in der Regel fortgeführt werden.

 

WIE BERECHNET SICH DER UNTERHALT, FALLS EINER ZU BEZAHLEN IST?

Die Höhe des zu bezahlenden Unterhalts berechnet sich am Jahres-Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen. Verfügt der Unterhaltsberechtigte ebenfalls über ein eigenes Einkommen, ist dieses auch zu berücksichtigen und vom Unterhaltsbetrag abzuziehen. In der Praxis hat sich die Berechnung des Ehegattenunterhaltes nach der "Prozentsatzmethode" etabliert.

Sowohl der Unterhaltspflichtige als auch der Unterhaltsberechtigte haben für ein angemessenes Einkommen zu sorgen, soweit eine Erwerbstätigkeit zumutbar ist (Anspannungsgrundsatz).

Die Unterhaltshöhe ist durch den Begriff der "Angemessenheit" definiert, er muss also zur Abdeckung der Lebensbedürfnisse geeignet sein. Die Grenzen der Unterhaltspflicht finden sich aber im Verbot der Gefährdung des eigenen Unterhalts des Zahlungspflichtigen.

 

Die Festlegung des Ehegattenunterhaltes

Bei einer einvernehmlichen Scheidung haben die Ehegatten die Frage des Unterhalts in der sogenannten Scheidungsfolgenvereinbarung zu regeln. Es wird also vertraglich vereinbart, ob und wie viel Unterhalt zu bezahlen ist.

Da es sich bei dem Scheidungsvergleich um einen privatrechtlichen Vertrag handelt, kann jede beliebige Vereinbarung getroffen werden. 

Im Falle einer streitigen Scheidung auf Grund einer Scheidungsklage wir der Unterhalt, falls eine einvernehmliche Regelung nicht doch möglich ist, mit einer Unterhaltsklage bei Gericht geltend gemacht, wenn das Gericht das alleinige oder überwiegende Verschulden eines Ehegatten an der Scheidung festgestellt hat.